Praxisprofil

 

Im Jahre 1997 hat Herr Dr. Gebhard die Fachpraxis für forensisch-psychiatrische Begutachtung gegründet.

Die Praxis war von Anfang an auf die psychiatrische Begutachtung von Rechtsbrechern spezialisiert. Standen in den ersten Jahren Begutachtungen zur Schuldfähigkeit (§§ 20, 21 StGB) und zur Unterbringung in einer Maßregel (§§ 63, 64, 66 StGB) im Vordergrund, hat sich der Schwerpunkt später zu rein kriminalprognostischen Fragestellungen verschoben.

Heute werden aus Gründen der Spezialisierung nahezu ausschließlich Gutachten zur Kriminalprognose im Auftrag der Strafvollstreckungskammern erstellt. Begutachtet werden Verurteilte, die in einer Justizvollzugsanstalt eine zeitige oder lebenslange Freiheitsstrafe verbüßen, in Sicherungsverwahrung untergebracht sind oder psychische kranke Täter, die sich im Maßregelvollzug befinden.

Das Gutachten soll das Gericht bei seiner Entscheidung unterstützen, indem die prognostischen Aspekte des Falls auf einer rationalen, wissenschaftlich fundierten Grundlage analysiert werden. Dabei ist zu beachten, dass es sich bei einem Rückfall um ein dichotomes Ereignis handelt, das durch keine Methode vorhergesagt werden kann. Die prognostische Beurteilung ist vielmehr stochastischer Natur, sie beschreibt also eine Wahrscheinlichkeit, mit der ein Rückfallereignis zu erwarten ist. Dazu werden die prognoserelevanten Tatsachen eines Falls systematisch dargestellt, hinsichtlich ihrer Bedeutung gewertet und daraus kriminalpräventive Strategien abgeleitet. Im angloamerikanischen Raum ist dieses Vorgehen als “risk assessment” bekannt. Dies geschieht durch unterschiedliche methodische Ansätze, die je nach Sachlage miteinander kombiniert werden und die sowohl der Individualität des Einzelfalls als auch dem gegenwärtigen Forschungsstand gerecht werden:

Eine besondere Herausforderung ist die kriminalprognostische Beurteilung von Tatleugnern, die trotz weitverbreiteter gegenteiliger Auffassung nicht immer unmöglich ist.

Im Einzelfall werden auch Gutachten zur Vorbereitung von Lockerungsentscheidungen im Auftrag des Justizvollzugs erstellt. Gutachtenaufträge zu anderen Fragestellungen werden schon aus Kapazitätsgründen nicht übernommen.

Therapeutische Leistungen werden in der Praxis nicht angeboten. Praktikumsstellen oder Famulaturen stehen leider nicht zur Verfügung.

Zur Auftragserteilung durch Strafvollstreckungskammern genügt die Einsendung des Vollstreckungsheftes samt Beschluss. Die erforderlichen Akten (auch aus der Vorgeschichte) werden von hier aus direkt angefordert, wobei ein aktueller Registerauszug hilfreich ist. Nach Auftragseingang wird dem Gericht die voraussichtlich benötigte Zeit bis zur Abgabe des Gutachtens mitgeteilt.

 

 

Praxis Dr. Gebhard